Die Satzung des Vereins Aktion Cash e.V.

in der Fassung vom 12. März 2003 mit Änderungen vom 28. März 2006

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Aktion Cash – Children art soldiers help“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name: Aktion Cash e.V
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Bonn unter der Anschrift des Bundesministers der Verteidigung Hardthöhe (1. Dienstsitz); Postanschrift: Postfach 1328, 53003 Bonn, Hausanschrift: Fontainengraben 150, 53123 Bonn.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist Mitglied der Unteroffizier-Kameradschaft im Bundesministerium der Verteidigung e.V.

$ 2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit

  1. Der Zweck des Vereins ist es, den Soldaten der Bundeswehr in den Einheiten bei ihren Einsätzen zur Sicherung des Friedens im Ausland und bei ihren Einsätzen an den Botschaften der Bundesrepublik Deutschland durch Sammlungen von Geld- und Sachspenden den ausländischen Kindern vor Ort in ihren Heimatländern in ihrer Not zu helfen, indem sie z.B. die dortigen Schulen, Kindergärten, Waisenhäuser, Kinderkrankenhäuser oder andere Kinderinstitutionen mit den gesammelten Geld- und Sachspenden unterstützen. Die Hilfestellung für die in Not geratenen Kinder soll das Bild der deutschen Soldaten bei ihren Auslandseinsätzen festigen und als Mission des Friedens kennzeichnen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die finanzielle Unterstützung in Schulen, Kindergärten, Waisenhäusern, Kinderkrankenhäuser oder anderen Kinderinstitutionen verwirklicht.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das „Bundeswehrsozialwerk e.V. Bonn“, welches es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 Ziffer 1 und 2 zu verwenden hat.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr erreicht hat.
  2. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Diese besitzen aber kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  3. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag in freiem Ermessen der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
    Gegen die ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch
    • Tod
    • Ausschluss
    • Streichung von der Mitgliederliste oder
    • Austritt aus dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
  3. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Bei der Aufnahme in den Verein hat das Mitglied einen Jahresmitgliedsbeitrag in Höhe von 12,00 € (i.W.: zwölf EURO) zu zahlen.1 In der laufenden Mitgliedschaft werden die Jahresbeiträge einen Monat nach Beginn eines Geschäftsjahres erhoben.
    Die Gründungsmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.
  2. Der Vorstand kann in geeigneten, sozialen Fällen den Beitrag eines Mitgliedes ganz oder teilweise erlassen bzw. stunden.
    1Regelungen über die Verwendung der Mitgliedsbeiträge werden in einer Finanzordnung des Vereins getroffen.

§ 6 Organe des Vereins

    Organe des Vereins sind
    • die Mitgliederversammlung und
    • der Vorstand.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus
    • dem Vorsitzenden,
    • zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
    • dem Schatzmeister und
    • dem Schriftführer
  2. Der Verein wird durch den Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden bzw. der stellvertretenden Vorsitzenden sind der Schatzmeister oder der Schriftführer zur Vertretung des Verhinderten berufen.

§ 8 Zuständigkeit des Vorstands

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
    • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
    • Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Darstellung des Jahresberichts;
    • Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
  2. In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand seine Beschlussfassung einstimmig herbeiführen.

§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.

§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von zwei Wochen soll eingehalten werden.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die eines stellvertretenden Vorsitzenden.
  3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

§ 11 Der Geschäftsführer

    Der Vorstand bestellt für die laufende Geschäftsführung des Vereins einen Geschäftsführer, der auch Mitglied des Vereins sein kann. Er ist für diesen Fall von der Beschränkung der Selbstkontrahierung gemäß § 181 BGB befreit.
    Er führt den Namen „Geschäftsführer Aktion Cash e.V.“.
    Der Vorstand übt die Kontrolle über die ordnungsgemäße Geschäftsführung aus und erstellt einen Aufgaben- und Geschäftsbesorgungsplan. Der Geschäftsführer ist, soweit er nicht Vorstandsmitglied ist, mit Stimmrecht dem Vorstand kooptiert.

§ 12 Die Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als fünf fremde Stimmen vertreten.
  2. Die Mitgliederversammlung tritt einmal jährlich zusammen. Die Einberufung erfolgt durch den ersten Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch einen stellvertretenden Vorsitzenden, vier Wochen vorher mit Angabe der Tagesordnung. Die Einladung erfolgt durch einfachen Brief, der an die letzte dem Verein bekannte Adresse der Mitglieder zu richten ist.
  3. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    • Die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes und der Jahresrechnung sowie des Kassenprüfungsberichtes;
    • Die Genehmigung der Jahresrechnung;
    • Die Entlastung des Vereinsvorstandes;
    • Die Wahl der Vorstandsmitglieder;
    • Die Wahl zweier Kassenprüfer;
    • Die Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge;
    • Die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
    • Die Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes;
    • Die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal des laufenden Geschäftsjahres soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Schreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  2. Jedes Mitglied kann eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzungen bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzurufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
  2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ¼ sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzurufen; diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
  6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom Vorsitzenden und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 16 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 17 Abs. 4).
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an das „Bundeswehrsozialwerk e.V. Bonn“ (§ 2 Abs. 5).
  4. Die vorstehenden Bestimmungen geltend entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Die Satzung wurde am 12. März 2003 auf der Gründungsversammlung des Vereins in allen einzelnen Paragraphen und als Ganzes durch die Gründungsmitglieder beraten und beschlossen. Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Die Satzungsänderungen zu § 7 (Vorstand) und § 11 (Geschäftsführer) wurden am 28. März 2006 auf der Mitgliederversammlung des Vereins einstimmung beschlossen.

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